BGH - Urteil vom 15.03.2023
IV ZR 40/21
Normen:
BGB § 242; VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2023, 387
JZ 2023, 314
MDR 2023, 568
NJW 2023, 1664
VersR 2023, 631
WM 2023, 725
WRP 2023, 767
ZIP 2023, 969
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 125/18
LG Berlin, vom 06.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 17/19

Ansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch; Einmaliger Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel

BGH, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen IV ZR 40/21

DRsp Nr. 2023/4756

Ansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch; Einmaliger Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel

Enthält eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG (hier in der Fassung vom 13. Juli 2001) erforderliche Form (hier Textform) des Widerspruchs, liegt kein geringfügiger Belehrungsfehler vor, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, juris, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 4 - vom 6. Januar 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den beklagten Versicherer im Wege der Stufenklage Ansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch geltend.