OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.03.2022
8 U 3825/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 1 S. 1; HRB Nr. 12.1.2; WGB Nr. 12.1.2; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 8959/20

Ansprüche aus einer Hausratversicherung und GebäudeversicherungNicht ausreichende Darlegung von ErstattungspositionenVöllig substanzloses Vorbringen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.03.2022 - Aktenzeichen 8 U 3825/21

DRsp Nr. 2022/7352

Ansprüche aus einer Hausratversicherung und Gebäudeversicherung Nicht ausreichende Darlegung von Erstattungspositionen Völlig substanzloses Vorbringen

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.09.2021, Aktenzeichen 11 O 8959/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streithelferinnen, zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.011,05 € festgesetzt.

5.

Der Streitwert für das Verfahren der ersten Instanz wird unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.07.2021 auf 36.011,05 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 1 S. 1; HRB Nr. 12.1.2; WGB Nr. 12.1.2; ZPO § 287;

Gründe

I.

1. 2. 3.