OLG Dresden - Beschluss vom 20.06.2022
4 U 87/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; AKB Nr. A.2.5;
Fundstellen:
VersR 2022, 1292
r+s 2022, 624
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 982/21

Ansprüche aus einer Kaskoversicherung nach behauptetem FahrzeugdiebstahlBeweiserleichterung des äußeren Bildes eines versicherten Kfz-DiebstahlsVerwertung eines Strafurteils als Urkundenbeweis

OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 4 U 87/22

DRsp Nr. 2022/10734

Ansprüche aus einer Kaskoversicherung nach behauptetem Fahrzeugdiebstahl Beweiserleichterung des "äußeren Bildes" eines versicherten Kfz-Diebstahls Verwertung eines Strafurteils als Urkundenbeweis

1. Für die Beweiserleichterung des "äußeren Bildes" eines versicherten Kfz-Diebstahls ist Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer sowohl das Abstellen als auch das anschließende Nichtwiederauffinden des Fahrzeuges beweist. 2. Der behauptete Diebstahl eines Kfz kann auch durch die Verwertung eines Strafurteils als Urkundenbeweis bewiesen werden. 3. Die falsche Angabe der Gesamtlaufleistung eines PKW ist unerheblich und wirkt sich nicht zum Nachteil des Versicherers aus, wenn der Versicherungsnehmer eine Neuwertentschädigung geltend macht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...... & Partner Rechtsanwälte GbR, Dresden, bewilligt.

4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.07.2022 wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; AKB Nr. A.2.5;

Gründe: