OLG München - Endurteil vom 05.08.2021
24 U 5354/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 844 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 1590/19

Ansprüche der Erben einer bei einem Verkehrsunfall getöteten Person auf Ersatz der Kosten einer NachlasspflegschaftAnspruch eines noch nicht geborenen Kindes auf Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB

OLG München, Endurteil vom 05.08.2021 - Aktenzeichen 24 U 5354/20

DRsp Nr. 2021/12371

Ansprüche der Erben einer bei einem Verkehrsunfall getöteten Person auf Ersatz der Kosten einer Nachlasspflegschaft Anspruch eines noch nicht geborenen Kindes auf Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB

1. Den (minderjährigen) Erben einer bei einem Verkehrsunfall getöteten Person steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Nachlasspflegschaft zu, da es sich insoweit nicht um einen ererbten Anspruch des Erblassers handelt und eine Anspruchsgrundlage für einen eigenen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens nicht gegeben ist. 2. Einem zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht geborenen Kind steht kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB zu.

Tenor

1

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 13.08.2020, Az. 35 O 1590/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 844 Abs. 3;

Gründe

I.

I. II. III.