Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23.06.2017, Az.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Bad Urach verursachten Mehrkosten, die der Klägerin zur Last fallen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|