OLG Stuttgart - Urteil vom 20.12.2017
4 U 143/17
Normen:
ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 281 Abs. 2; ZPO § 281 Abs. 3; GVG § 71 Abs. 2 Nr. 2; StraßenG BW § 2 Abs. 2 Nr. 1; StraßenG BW § 59; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 277/16

Ansprüche des Eigentümers eines Fahrzeugs wegen Beschädigung durch MäharbeitenUmfang der zu ersetzenden Mietwagenkosten

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 4 U 143/17

DRsp Nr. 2019/5588

Ansprüche des Eigentümers eines Fahrzeugs wegen Beschädigung durch Mäharbeiten Umfang der zu ersetzenden Mietwagenkosten

1. Es ist dem Schädiger zuzurechnen, wenn sich die Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs durch eine lange Lieferzeit des Ersatzteils (hier: eine Seitenscheibe) verzögert. Das gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeug ohne Reparatur nicht benutzt werden kann und die lange Reparaturzeit nicht von vornherein feststeht. 2. Bei der richterlichen Schätzung zu ersetzender Mietwagenkosten erscheint der Ansatz des arithmetischen Mittels des Fraunhofer-Mietpreisspiegels und der sog. Schwacke-Liste sachgerecht.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23.06.2017, Az. 4 O 277/16, abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Bad Urach verursachten Mehrkosten, die der Klägerin zur Last fallen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.