OLG München - Urteil vom 21.04.2015
25 U 3877/11
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Fundstellen:
VersR 2015, 1237
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3768/10

Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerruf eines Kapitallebensversicherungsvertrages

OLG München, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 25 U 3877/11

DRsp Nr. 2015/10061

Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerruf eines Kapitallebensversicherungsvertrages

1. Dem Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung stehen gegen den Vermittler keine Schadensersatzansprüche wegen sog. Kick-Bag-Zahlungen zu, da die Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen und von ihr vereinnahmte Rückvergütungen nicht für die Vermittlung von Kapitallebensversicherungen gilt. 2. Die Ausübung des Widerspruchsrechts stellt sich fast 13 Jahre nach Vertragsbeginn und neun Monate nach dem vereinbarten Vertragsende und vollständiger vereinbarungsgemäßer Abwicklung als rechtsmissbräuchlich dar.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29.07.2011 - Az. 1 O 3768/10 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des je zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.;

Gründe

I.

I. II.1. II.2. III. III.1. III.2. III.3.