LAG Köln - Urteil vom 27.08.2015
7 Sa 143/15
Normen:
a BGB § 252 c, 307, 611, 613; a BGB § 280 c, 307, 611, 613; a BGB § 283 c, 307, 611, 613; a BGB § 305 c, 307, 611, 613; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2205/14

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer variablen, erfolgsbezogenen Vergütung bei unterbliebenem Abschluss einer Zielvereinbarung

LAG Köln, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 143/15

DRsp Nr. 2016/8666

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer variablen, erfolgsbezogenen Vergütung bei unterbliebenem Abschluss einer Zielvereinbarung

1) Zur Auslegung der Arbeitsvertragsklausel: "Neben dem Jahresfixgehalt erhält der Mitarbeiter eine variable, erfolgsbezogene Vergütung auf Basis und bei Abschluss einer Zielvereinbarung entsprechend der im Unternehmen geltenden Regelung."2) Zur Initiativlast des Arbeitgebers für den Abschluss einer arbeitsvertraglich vorgesehenen Zielvereinbarung.3) Vertritt der Arbeitgeber seit Jahren dezidiert den - rechtlich fehlerhaften - Standpunkt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung hat, so trifft den Arbeitnehmer am Nichtzustandekommen einer solchen Vereinbarung auch kein Mitverschulden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.11.2014 in Sachen 2 Ca 2205/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

a BGB § 252 c, 307, 611, 613; a BGB § 280 c, 307, 611, 613; a BGB § 283 c, 307, 611, 613; a BGB § 305 c, 307, 611, 613; ZPO § 287;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer variablen, erfolgsbezogenen Vergütung für die Kalenderjahre 2012 und 2013.