OLG München - Urteil vom 16.11.2023
25 U 8934/21
Normen:
BGB § 612 Abs. 2; VVG § 192;
Fundstellen:
r+s 2024, 513
VuR 2024, 276
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 5218/16

Ansprüche eines privat Krankenversicherten gegen den Versicherer auf Übernahme der Kosten von therapeutischen Hilfsmitteln für seine erkrankte Tochter

OLG München, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen 25 U 8934/21

DRsp Nr. 2024/13747

Ansprüche eines privat Krankenversicherten gegen den Versicherer auf Übernahme der Kosten von therapeutischen Hilfsmitteln für seine erkrankte Tochter

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.11.2021, Az. 26 O 5218/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.481,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 121,80 € seit 01.01.2017, aus 3.600,50 € seit 01.01.2018, aus 559,60 € seit 01.01.2019, aus 520,30 € seit 01.01.2020 und aus 679,50 € seit 04.01.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 89% und die Beklagte 11%. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 91% und die Beklagte 9%.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 27.974,15 € festgesetzt.