LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.11.2023
5 Sa 125/23
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 611a; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1157/22

Ansprüche eines Systemadministrators auf Zahlung von Boni auf Basis einer Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 125/23

DRsp Nr. 2024/5615

Ansprüche eines Systemadministrators auf Zahlung von Boni auf Basis einer Betriebsvereinbarung

Eine Stichtagsregelung, wonach ein Anspruch auf den Bonus und dessen Auszahlung nur besteht, wenn sich der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Testierung des Jahresabschlusses in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet, ist unwirksam.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. April 2023, Az. 4 Ca 1157/22, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.321,80 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 3.442,16 seit dem 2. Mai 2022 und aus € 879,64 seit dem 2. Mai 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 611a; BetrVG § 75;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Bonusansprüche.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2014 als Systemadministrator zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 4.629,35 beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 zum 28. Februar 2022 selbst. Die Beklagte beschäftigt ca. 230 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.