OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.11.2015
7 U 110/14
Normen:
VAG § 118b Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 29/14

Ansprüche eines Versorgungsempfängers gegen die Pensionskasse auf Zahlung einer Überschussbeteiligung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.11.2015 - Aktenzeichen 7 U 110/14

DRsp Nr. 2016/16795

Ansprüche eines Versorgungsempfängers gegen die Pensionskasse auf Zahlung einer Überschussbeteiligung

Eine Pensionskasse greift nicht in den versorgungsrechtlichen Besitzstand eines Mitglieds ein, indem sie Versorgungsempfängern mit erstmaligem Rentenbezug bis zum 31.12.2001 eine lebenslang garantierte Sonderzahlung in Höhe von 40% gewährt und an nach dem 31.12.2001 rentenberechtigt gewordene Mitglieder geringere Sonderzahlungen leistet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 03.07.2014 (Az.: 2 O 29/14) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Normenkette:

VAG § 118b Abs. 3;

Gründe

I.

1. 1.