OLG Köln - Urteil vom 05.07.2022
9 U 93/21
Normen:
VVG a.F. § 157; AVB (BBR-S) Teil 3 A Nr. 5.3 Buchst. a);
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 248/20

Ansprüche gegen einen BerufshaftpflichtversichererEröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines VersicherungsnehmersTreuhandtätigkeit als versicherte TätigkeitEingreifen eines RisikoausschlussesVerstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Rahmen der Ausübung einer versicherten Tätigkeit

OLG Köln, Urteil vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 9 U 93/21

DRsp Nr. 2022/13763

Ansprüche gegen einen Berufshaftpflichtversicherer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsnehmers Treuhandtätigkeit als versicherte Tätigkeit Eingreifen eines Risikoausschlusses Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Rahmen der Ausübung einer versicherten Tätigkeit

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.04.2021 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 248/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 157; AVB (BBR-S) Teil 3 A Nr. 5.3 Buchst. a);

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer der A A GmbH (im Folgenden: A) in Anspruch, nachdem über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

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