OLG Köln - Urteil vom 25.08.2021
16 U 169/20
Normen:
BGB § 648; BGB § 326 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 305/19

Ansprüche nach Abbruch einer Reise gegen den ReiseveranstalterAnrechnung ersparter Aufwendungen

OLG Köln, Urteil vom 25.08.2021 - Aktenzeichen 16 U 169/20

DRsp Nr. 2021/14960

Ansprüche nach Abbruch einer Reise gegen den Reiseveranstalter Anrechnung ersparter Aufwendungen

Ob der Reisende beim Tod eines nahen Angehörigen den Reisevertrag nach Antritt der Reise aus wichtigem Grund nach § 314 BGB kündigen kann, ist für den Vergütungsanspruch des Reiseveranstalters ohne Belang. Bricht der Reisende die Reise aus Gründen ab, die - wie der Tod eines nahen Angehörigen - nicht in die Sphäre des Reiseveranstalters, sondern in seine eigene Sphäre fallen, so behält der Reiseveranstalter in jedem Falle den Anspruch auf die volle Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Das ist aus § 648 BGB oder aber aus § 326 Abs. 2 BGB herzuleiten, was auf dasselbe Ergebnis hinausläuft. Da der Reisende durch den Abbruch der Reise dem Reiseveranstalter die Erbringung der weiteren Reiseleistung unmöglich macht, findet in den Fällen, in denen der Grund der Sphäre des Reisenden entstammt, § 326 Abs. 2 BGB selbst dann Anwendung, wenn man ein Kündigungsrecht des Reisenden nach § 314 BGB verneint.

Tenor