OLG Hamm - Beschluss vom 11.04.2022
11 U 49/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 67
VRS 2022, 119
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 136/20

Ansprüche nach einem Fahrradsturz wegen behaupteter VerkehrssicherungspflichtverletzungVerpflichtung zur Reinigung eines Geh- und Radweges (vorliegend verneint)Geh- und Radweg in einem ländlichen WaldstückVorliegen einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2022 - Aktenzeichen 11 U 49/21

DRsp Nr. 2022/10700

Ansprüche nach einem Fahrradsturz wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung Verpflichtung zur Reinigung eines Geh- und Radweges (vorliegend verneint) Geh- und Radweg in einem ländlichen Waldstück Vorliegen einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle

Eine durch -jahreszeittypisch- feuchtes Laub und feuchte Nadeln auf einem Geh- und Radweg in einem ländlichen Waldstück begründete Rutschgefahr kann für jeden Benutzer des Weges gut zu erkennen und bei vorsichtiger Benutzung beherrschbar sein. Auf diesen Zustand hat sich ein Verkehrsteilnehmer einzustellen, er stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar.

Tenor

weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]