KG - Urteil vom 08.07.2015
29 U 43/14
Normen:
BGB § 670; BGB § 683 S. 1; AuslPflVG § 2 Abs. 1 Buchst. b; AuslPflVG § 6 Abs. 1; ZPO § 287; PflVG § 3; KfzPflVV § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 232/13

Ansprüche wegen Absicherungsmaßnahmen der Straßenmeisterei aus Anlass der Bergung ausländischer Lastkraftwagen

KG, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 29 U 43/14

DRsp Nr. 2015/13996

Ansprüche wegen Absicherungsmaßnahmen der Straßenmeisterei aus Anlass der Bergung ausländischer Lastkraftwagen

1) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag können dem Grunde nach anlässlich der Bergung ausländischer Lastkraftwagen mit notwendigen Absicherungsmaßnahmen durch die Straßenmeisterei gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1 b), 6 Abs. 1 AuslPfVG, § 3 Nr. 1 PfVG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzPfVV begründet sein. 2) Der Höhe nach kann eine Schätzung gemäß § 287 ZPO bei Vorhandensein gesicherter Grundlagen in Betracht kommen, welche der Geschädigte darlegen muss.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. August 2014 - 42 O 232/13 - wie folgt geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) Euro 174,76 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. August 2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage des Klägers zu 1) wird abgewiesen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 2) Euro 5.301,25 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

1) Euro 222,50 seit dem 7. August 2013,

2) Euro 109,61 seit dem 9. Oktober 2011,

3) Euro 66,67 seit dem 9. Oktober 2011,

4) Euro 220,10 seit dem 29. November 2011,

5) -

6) Euro 247,55 seit dem 21. Mai 2010,

7) Euro 109,73 seit dem 10. Juli 2010,