OLG Dresden - Urteil vom 01.06.2021
4 U 209/21
Normen:
BGB § 630h Abs. 1; BGB § 630e Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 948/17

Ansprüche wegen einer behaupteten ärztlichen FehlbehandlungDruckschäden beim Einsatz eines Traktionsstabs im Rahmen einer HüftarthroskopieKein vollbeherrschbares Risiko

OLG Dresden, Urteil vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 4 U 209/21

DRsp Nr. 2021/10805

Ansprüche wegen einer behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung Druckschäden beim Einsatz eines Traktionsstabs im Rahmen einer Hüftarthroskopie Kein vollbeherrschbares Risiko

1. Es steht zur Beweislast des klagenden Patienten, dass die behaupteten Schäden sich in einem Bereich ereignet haben, der von Behandlungsseite vollbeherrschbar ist. 2. Beim Einsatz eines Traktionsstabs im Rahmen einer Hüftarthroskopie können Druckschäden nicht sicher vermieden werden. Derartige Schäden stellen daher kein vollbeherrschbares Risiko dar. 3. Der in einem Aufklärungsgespräch erfolgte Hinweis auf mögliche Druckschäden, die "meist nicht zu Dauerschäden" führen, vermittelt nicht den unzutreffenden Eindruck, derartige Dauerschäden könnten unter keinen Umständen eintreten.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 15.01.2021 - Az.: 8 O 948/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: