OLG Dresden - Urteil vom 29.03.2022
4 U 980/21
Normen:
BGB §§ 630a ff.; BGB § 280; BGB § 253; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1785/18

Ansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher BehandlungDiagnoseirrtum als Fehlinterpretation erhobener BefundeKeine Anhörung eines Privatgutachters von Amts wegenIndikation für eine strahlenbelastende Bildgebung

OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 980/21

DRsp Nr. 2022/7863

Ansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung Diagnoseirrtum als Fehlinterpretation erhobener Befunde Keine Anhörung eines Privatgutachters von Amts wegen Indikation für eine strahlenbelastende Bildgebung

1. Ein Diagnoseirrtum setzt eine vorwerfbare Fehlinterpretatin erhobener Befunde voraus. Hat die unrichtige Diagnose demgegenüber ihren Grund darin, dass der Arzt die gebotenen Befunde erst gar nicht veranlasst hat, liegt ein Befunderhebungsfehler vor. 2. Die Anhörung eines Privatgutachters zum Inhalt des für eine Partei erstellten Gutachtens kann nicht von Amts wegen durch das Gericht erfolgen. 3. Die Frage, ob eine Indikation für eine strahlenbelastende Bildgebung vorgelegen hat, unterfällt dem radiologischen Facharztstandard.

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 12.10.2021 wird aufrechterhalten.

2. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Verfahren wird auf bis zu 70.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 630a ff.; BGB § 280; BGB § 253; BGB § 249;

Gründe:

I.