OLG Dresden - Beschluss vom 05.08.2021
4 W 276/21
Normen:
BGB § 280; BGB § 249; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1050/19

Ansprüche wegen fehlerhafter zahnärztlicher BehandlungBekannte AllergieSubstantiierte Darlegung eines Haushaltsführungsschadens

OLG Dresden, Beschluss vom 05.08.2021 - Aktenzeichen 4 W 276/21

DRsp Nr. 2021/13267

Ansprüche wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung Bekannte Allergie Substantiierte Darlegung eines Haushaltsführungsschadens

1. Liegen keine konkreten Hinweise auf Unverträglichkeiten oder Allergien vor, besteht keine Verpflichtung des Zahnarztes, bei dem Patienten vor dem Einsetzen von Zahnersatz einen Allergietest durchzuführen. 2. Die substantiierte Darlegung eines Haushaltsführungsschadens erfordert auch konkrete Ausführungen dazu, inwieweit die Beschwerden bestimmte Tätigkeiten einschränken; bloße Prozentangaben reichen insoweit nicht aus.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Zwickau - 1 O 1050/19 - vom 12.01.2021 wie folgt abgeändert:

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt für eine Klage gegen den Antragsgegner auf Schmerzensgeld i.H.v. 20.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und soweit sie begehrt festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der falschen zahnärztlichen Behandlung im Zeitraum von 2009 bis 2017 (Verwendung von Allergenen trotz bekannter Allergie) zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der Antragstellerin wird Rechtsanwalt T...... P......, ..., beigeordnet.