Antrag auf Einstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO bei Fahrtenschreiber

An die

Bußgeldbehörde

. (Anschrift)

Az. ...

In dem Bußgeldverfahren

gegen ...

beantrage

ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn

gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen.

Begründung:

Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen.

Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 - StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen:

Sie werfen dem Betroffenen einen innerörtlichen Geschwindigkeitsverstoß vor. Aus der Bußgeldakte bzw. dem Schaublatt des Fahrtenschreibers, das zu der Akte genommen worden war, ergibt sich zwar, dass der Betroffene an dem Tag schneller als 50 km/h fuhr. Jedoch ist überhaupt nicht erkennbar, wo der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt oder ob er nicht sogar für ein Teilstück außerhalb geschlossener Ortschaften unterwegs war. Der Zeitraum unmittelbar vor dem Anhalten des Fahrzeugs des Betroffenen weist keine Unregelmäßigkeiten auf. Eine auf einen bestimmten Tatort bezogene Geschwindigkeitsüberschreitung ist somit nicht festgestellt.

Das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen ist gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen.