Antrag auf Einstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO bei Laser-Geschwindigkeitsmesssystemen

An die

Bußgeldbehörde

. (Anschrift)

Az. ...

In dem Bußgeldverfahren

gegen ...

beantrage

ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn

gem. § 46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen.

Begründung:

Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen.

Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 - StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen:

In der Bußgeldakte ist vermerkt, dass es sich bei dem Fahrzeug des Betroffenen um ein Einzelfahrzeug gehandelt habe. Dies lässt sich zeugenschaftlich widerlegen. Der Arbeitskollege des Betroffenen, Herr ..., fuhr unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Betroffenen her und mit ihm auf die Messbeamten zu. In einer Entfernung von 864 m ist nicht auszuschließen bzw. kann auch nicht mehr nachvollzogen werden, dass bzw. ob nicht das Fahrzeug des Arbeitskollegen oder sogar ein weiteres Fahrzeug gemessen wurde. Schließlich hatte sich der Zielerfassungsbereich auf 4,32 m aufgeweitet, als die Lasermessung vorgenommen wurde. Von einem Einzelfahrzeug kann jedenfalls keine Rede mehr sein. Die Messung hätte sofort verworfen werden müssen.