Antrag auf Einstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO wegen Knickstrahlreflexion

An die

Bußgeldbehörde

. (Anschrift)

Az. ...

In dem Bußgeldverfahren

gegen ...

beantrage

ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn

gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen.

Begründung:

Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen.

Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 - StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen:

Das Fahrzeug des Betroffenen ist, wie sich schon dem amtlichen Kennzeichen entnehmen lässt, ein Oldtimer mit einer Höchstgeschwindigkeit von 120-130 km/h. Diese Fahrleistung reicht zwar grundsätzlich aus, einen Geschwindigkeitsverstoß bei vorgeschriebenen 80 km/h zu begehen. Hier wird dem Betroffenen aber eine gefahrene Geschwindigkeit von 165 km/h vorgeworfen. Diese zu erreichen, wäre dem Betroffenen unmöglich gewesen. Wegen der örtlichen Gegebenheiten und des Messwerts, der sich dem Betroffenenfahrzeug nicht zuordnen lässt, gehe ich von einer Knickstrahlreflexion aus. Der Radarstrahl muss ein anderes Fahrzeug erfasst haben, das sich hinter dem Fahrzeug des Betroffenen, aber noch außerhalb des Fotobereichs befand.