OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.12.2009
3 (9) Ss 182/09 - AK 108/09
Normen:
StPO § 244 Abs. 5; StPO § 255a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 90 Js 862/07

Antrag auf Einvernahme eines Tatopfers nach ersetzender Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlich durchgeführten Vernehmung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 3 (9) Ss 182/09 - AK 108/09

DRsp Nr. 2010/16687

Antrag auf Einvernahme eines Tatopfers nach ersetzender Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlich durchgeführten Vernehmung

1. Durch die Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlich durchgeführten Vernehmung des Tatopfers in der Hauptverhandlung wird die Vernehmung der Zeugin ersetzt (§ 255a Abs. 2 S. 1 StPO). 2. Beantragt der Angeklagte, dass das Tatopfer bei ihren (zeitlich nach der richterlichen Vernehmung erfolgten) Befragungen durch die Sachverständige im Hinblick auf den Tatort und die Person des Täters andere Angaben und Gesten (Zeigen mit dem Finger) gemacht habe als - auf Grund akustischer oder inhaltlicher Missverständnisse - von der Sachverständigen in der Hauptverhandlung bekundet worden seien, ist dieser Antrag nicht auf die Wiederholung einer bereits stattgehabten Beweisaufnahme gerichtet; das Tatopfer wird vielmehr zum Beweis neuer Beweistatsachen benannt, zu denen es bei seiner richterlichen Vernehmung auf Grund seiner zeitlich später erfolgten Äußerungen und Gesten gegenüber der Sachverständigen noch gar nicht gehört werden konnte.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts K. - Auswärtige Strafkammer P. - vom 7. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.