KG - Beschluss vom 23.06.2015
4 VAs 28/15
Normen:
ZRG § 54 Abs. 1 Nr. 1-3; IRG § 73 S. 2; MRK Art. 6; EGGVG § 24 Abs. 1; BZRG § 55 Abs. 2 S. 2; StGB § 316 Abs. 1;

Antrag auf Entfernung der Eintragung einer dänischen StrafverfügungEintragungsfähigkeit einer von einer dänischen Polizeibehörde ohne gerichtliche Verfolgung erlassenen Strafverfügung als strafrechtliche VerurteilungÜberschreitung der sog. Promillegrenze von 0,5‰

KG, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 4 VAs 28/15

DRsp Nr. 2015/13545

Antrag auf Entfernung der Eintragung einer dänischen Strafverfügung Eintragungsfähigkeit einer von einer dänischen Polizeibehörde ohne gerichtliche Verfolgung erlassenen Strafverfügung als strafrechtliche Verurteilung Überschreitung der sog. "Promillegrenze" von 0,5‰

1. Im Registerverfahren besteht keine Befugnis, rechtskräftige inländische oder ausländische Urteile auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. 2. Die von einer dänischen Polizeibehörde ohne gerichtliche Verfolgung erlassene Strafverfügung ist als strafrechtliche Verurteilung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 BZRG grundsätzlich eintragungsfähig. 3. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit eines deutschen Straftatbestandes muss nicht positiv festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG gegeben sind; entscheidend ist vielmehr, ob sich aus der Mitteilung der ausländischen Behörde ergibt, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. 4. Die Neuregelung des § 53a BZRG enthält die Festschreibung des ordre public. Danach stehen der Eintragung einer Verurteilung nur Verstöße gegen rechtsstaatliche Mindestanforderungen entgegen, zu denen insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs und die Ermöglichung einer angemessenen Verteidigung gehören.