LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2023
2 Sa 70/23
Normen:
BGB § 242; BGB § 138; BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2773/21

Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung in der Wartezeit wegen möglicher Treuwidrigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 70/23

DRsp Nr. 2024/5558

Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung in der Wartezeit wegen möglicher Treuwidrigkeit

Auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben verstößt eine Kündigung in der Wartezeit deshalb nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. In sachlicher Hinsicht geht es darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen. Eine willkürliche Kündigung liegt aber nicht vor, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Kündigung besteht.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.01.2023 - 6 Ca 2773/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 138; BGB § 612a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung in der Wartezeit.