OLG Hamburg - Beschluss vom 03.12.2020
12 UF 131/20
Normen:
BGB § 1568a; BGB § 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2021, 271
FamRZ 2021, 579
NJW-RR 2021, 259
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 414 F 134/20

Antrag auf Überlassung einer EhewohnungEndgültige Regelung der Rechtsverhältnisse an der EhewohnungMitwirkung an einer Entlassung aus dem Mietverhältnis

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 12 UF 131/20

DRsp Nr. 2021/73

Antrag auf Überlassung einer Ehewohnung Endgültige Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung Mitwirkung an einer Entlassung aus dem Mietverhältnis

Orientierungssätze: Einem Antrag auf Überlassung der Ehewohnung gemäß § 1568a BGB fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Eheleute zwar prinzipiell über die künftige Nutzung der Ehewohnung einig sind, der Antragsgegner jedoch nicht an der Entlassung aus dem Mietverhältnis gemäß § 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB mitwirkt, denn Ziel des Antrags ist eine endgültige Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung.

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Bergedorf vom 27. Juli 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1. des Beschlusses lautet:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die von den Beteiligten gemietete Wohnung [...] der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Die Antragstellerin setzt das Mietverhältnis mit den weiteren Beteiligten allein fort.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1568a; BGB § 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Fortsetzung des Mietverhältnisses ihrer Ehewohnung.