OVG Bremen - Beschluss vom 09.09.2019
2 B 192/19
Normen:
FeV § 46 Abs. 4 S. 2; StVG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 962/19

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis; Anordnung der Beibringung eines Gutachtens; Fahrprobe zur Ermittlung der Geeignetheit zum Führen von Fahrzeugen

OVG Bremen, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen 2 B 192/19

DRsp Nr. 2019/16697

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis; Anordnung der Beibringung eines Gutachtens; Fahrprobe zur Ermittlung der Geeignetheit zum Führen von Fahrzeugen

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 5. Kammer - vom 24.06.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 4 S. 2; StVG § 2 Abs. 5;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt hat.