VGH Bayern - Beschluss vom 29.07.2021
11 CS 21.1527
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7; StVG § 4; FeV § 11;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 13.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 20.1283
VG Ansbach, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 21.448

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

VGH Bayern, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.1527

DRsp Nr. 2021/14740

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Tenor

I.

Unter Abänderung der Nummer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. August 2020 (AN 10 S 20.1283) und der Nummer 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2020 (11 CS 20.2039) sowie unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. April 2021 (AN 10 S 21.448) wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2020 angeordnet bzw. wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 7; StVG § 4; FeV § 11;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.