OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.07.2010
16 A 884/09
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StVG § 29 Abs. 1 S. 4 Hs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1323
DÖV 2010, 947
NZV 2011, 103
Vorinstanzen:

Antrag auf Zulassung der Berufung hinsichtlich der Tilgung der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 16 A 884/09

DRsp Nr. 2010/13853

Antrag auf Zulassung der Berufung hinsichtlich der Tilgung der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe

29 Abs. 1 S. 4 Hs. 1 StVG regelt auch die Tilgung einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG. Die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe muss mithin nach dem Ende der (verlängerten) Probezeit des Betroffenen getilgt werden.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. März 2009 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StVG § 29 Abs. 1 S. 4 Hs. 1;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag des Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil keiner der genannten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt ist bzw. der Sache nach eingreift.