KG - Beschluss vom 01.07.2015
3 Ws (B) 294/15 - 122 Ss 82/15
Normen:
OWiG § 80 Abs. 3 S. 3; StPO § 345 Abs. 2; StPO § 35a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 1537/15

Antrag auf Zulassung der RechtsbeschwerdeFehlen einer rechtswirksamen Begründung des ZulassungsantragesNur mündlich erfolgte RechtsmittelbelehrungKeine generelle Pflicht zur Aushändigung eines Merkblattes über die Rechtsmitteleinlegung

KG, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 294/15 - 122 Ss 82/15

DRsp Nr. 2015/20058

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde Fehlen einer rechtswirksamen Begründung des Zulassungsantrages Nur mündlich erfolgte Rechtsmittelbelehrung Keine generelle Pflicht zur Aushändigung eines Merkblattes über die Rechtsmitteleinlegung

1. Der Zulassungsantrag muss in einer von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden. 2. Wurde dem in der Hauptverhandlung nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten offensichtlich entgegen Nr. 142 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 285 Abs. 1 der Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren (RiStBV) kein Merkblatt über die Möglichkeiten und Förmlichkeiten der Rechtsmitteleinlegung ausgehändigt, sondern lediglich eine mündliche Rechtsmittelbelehrung erteilt, begründet dies keinen Verstoß gegen § 35a S. 1 StPO. 3. Es besteht keine generelle Pflicht zur Aushändigung eines Merkblattes über die Möglichkeiten und Förmlichkeiten der Rechtsmitteleinlegung.

Der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 3 S. 3; StPO § 345 Abs. 2; StPO § 35a;

Gründe:

I.