OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.12.2010
1 SsBs 29/09
Normen:
OWiG § 29a Abs. 4; OWiG § 46; OWiG § 73 Abs. 1; OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3; OWiG § 87 Abs. 2; OWiG § 87 Abs. 3; OWiG § 87 Abs. 6; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 433 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 25.05.2009

Anwendbarkeit der Vorschriften über das persönliche Erscheinen des Betroffenen im selbständigen Verfallsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 1 SsBs 29/09

DRsp Nr. 2011/977

Anwendbarkeit der Vorschriften über das persönliche Erscheinen des Betroffenen im selbständigen Verfallsverfahren

1. Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Unzulässigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG beanstandet, muss den Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, wobei der Tatsachenvortrag so vollständig und präzise sein muss, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, wenn sich die behaupteten Tatsachen erweisen lassen. 2. Der Umstand, dass der Verfallsbeteiligte gemäß § 87 Abs. 6, Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 OWiG lediglich die Befugnisse hat, die einem Betroffenen im Bußgeldverfahren zustehen, nicht aber dessen Pflichten, u. a. die hier kraft Gesetzes angeordnete Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 1 OWiG, schließt nicht aus, dass im konkreten Einzelfall eine Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung existiert; denn der Bußgeldrichter kann gemäß § 433 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 OWiG das persönliche Erscheinen des Verfallsbeteiligten bzw. seines Vertretungsorgans anordnen.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. Mai 2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.