BVerwG - Beschluss vom 01.08.2022
3 B 11.21 (3 C 15.22)
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; StVG (in der bis zum 30.04.2014 gültigen Fassung) § 29; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 283/18

Anwendbarkeit des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen oder auch hinsichtlich der Verwertung dieser Eintragungen

BVerwG, Beschluss vom 01.08.2022 - Aktenzeichen 3 B 11.21 (3 C 15.22)

DRsp Nr. 2022/13121

Anwendbarkeit des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen oder auch hinsichtlich der Verwertung dieser Eintragungen

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 3. November 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Beschluss des Senats vom 23. Februar 2022 wird geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe gewährt. Ihm wird Rechtsanwalt J. K., ..., ... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; StVG (in der bis zum 30.04.2014 gültigen Fassung) § 29; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1;

Gründe