Die Klägerin, eine Ersatzkrankenkasse, verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Hans Ulrich B. die Erstattung eines Teils ihrer Aufwendungen für ihr Mitglied Helga E., die am 22. April 1984 bei einem Verkehrsunfallals Beifahrerin auf dem Motorrad des B. schwer verletzt worden ist. B., der die Schuld an dem Unfall trägt, lebt seit 1982 mit Frau E. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft.
Die Klägerin beruft sich für einen Teilbetrag von 24.000 DM auf einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X und für einen weiteren Teilbetrag von 16.500 DM auf ein zwischen den Parteien bestehendes Teilungsabkommen. Die Beklagte macht geltend, der Klägerin stünden die Klageansprüche nicht zu; nach § 116 Abs. 6 SGB X und der dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Regelung des § 1 Abs. 6 des Teilungsabkommens könne sie wegen der zwischen B. und E. bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen Regreß nicht geltend machen. Die Klägerin meint, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft seien nicht Familienangehörige im Sinne des § 116 Abs. 6 SGB X bzw. § 1 Abs. 6 des Teilungsabkommens.
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