Die Klägerin, eine Ersatzkrankenkasse, verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Hans Ulrich B. die Erstattung eines Teils ihrer Aufwendungen für ihr Mitglied Helga E., die am 22. April 1984 bei einem Verkehrsunfallals Beifahrerin auf dem Motorrad des B. schwer verletzt worden ist. B., der die Schuld an dem Unfall trägt, lebt seit 1982 mit Frau E. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft.
Die Klägerin beruft sich für einen Teilbetrag von 24.000 DM auf einen Anspruchsübergang nach §
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