Hinweis:
Vgl. neben der oben zitierten BGH-Entscheidung (ES Kfz-Schaden L-1/47) ferner die unter ES Kfz-Schaden L-2/23 insbesondere auch im Hinweis wiedergegebene Rechtsprechung; sie zeigt die größeren Schwierigkeiten bei Darlegung und Ermittlung des Verdienstausfalls im Unternehmen/Geschäft.
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