OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.11.2015
3 U 74/14
Normen:
VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 300/13

Arglistanfechtung eines Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 3 U 74/14

DRsp Nr. 2017/8620

Arglistanfechtung eines Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

Hat der Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen im Rahmen der Beantragung einer Berufsunfähigkeits-Versicherung verschwiegen, dass innerhalb der letzten fünf Jahre drei MRT-Untersuchungen zum Ausschluss eines Hirntumors durchgeführt wurden, so ist der Versicherer zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Das gilt auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer die Diagnose nicht bekannt hat, da Anlass bestand, zumindest die Untersuchungen mitzuteilen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 23. Zivilkammer - vom 03.04.2014 (2/23 O 300/13) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt € 194.877,44.

Normenkette:

VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5.