Arglistiges Verschweigen von Vorschäden beim Gebrauchtwagenverkauf
OLG Hamburg, Urteil vom 02.08.1995 - Aktenzeichen 13 U 2/95
DRsp Nr. 1996/29779
Arglistiges Verschweigen von Vorschäden beim Gebrauchtwagenverkauf
1. Die positive Kenntnis des Verkäufers eines Gebrauchtwagens von einem von dem Vorbesitzer behobenen Unfallschaden kann nicht angenommen werden, wenn die Unfalleigenschaft selbst für einen Fachmann nicht ohne weiteres und vor allem nicht mit Sicherheit erkennbar war. 2. Hat sich der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeuges von dem Vorbesitzer des Fahrzeuges die Unfallfreiheit bestätigen lassen und bestehen auch aufgrund erkennbarer Spuren eines Unfalls keine Gründe von einem Unfallfahrzeug auszugehen, liegt in der Bestätigung der Unfallfreiheit durch den Verkäufer bei Abschluß des Kaufvertrages keine zur Annahme der Arglist führende Zusicherung ins Blaue hinein.
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