Artikel 106 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
DRITTER TEIL Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 106 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit bei zum öffentlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Betrieben)

Artikel 106 (Landesrechtliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit bei zum öffentlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Betrieben)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn ein dem öffentlichen Gebrauch dienendes Grundstück zu einer Anlage oder zu einem Betrieb benutzt werden darf, der Unternehmer der Anlage oder des Betriebs für den Schaden verantwortlich ist, der bei dem öffentlichen Gebrauch des Grundstücks durch die Anlage oder den Betrieb verursacht wird.