Artikel 110 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Dritter Teil. Die Politiken der Gemeinschaft
Titel VII. Die Wirtschafts- und Währungspolitik
Kapitel 2 Die Währungspolitik

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Artikel 110

EGV ( EG-Vertrag )

(1) Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben werden von der EZB gemäß diesem Vertrag und unter den in der Satzung des ESZB vorgesehenen Bedingungen - Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erlässt Verordnungen ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 107 Absatz 6 vorgesehen werden, - Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach diesem Vertrag und der Satzung des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich sind, - Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben. (2) 1Die Verordnung hat allgemeine Geltung. 2 Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. 3 Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. 4 Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist. 5 Die Artikel 253 bis 256 des Vertrags gelten für die Verordnungen und Entscheidungen der EZB. Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen beschließen. (3)