Artikel 118 GG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 118 GG (Neugliederung von Baden und Württemberg)

Artikel 118 (Neugliederung von Baden und Württemberg)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

1Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. 2Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.