Artikel 152 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
DRITTER TEIL Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 152 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften zu den Wirkungen der Klageerhebung und Rechtshängigkeit)

Artikel 152 (Landesrechtliche Vorschriften zu den Wirkungen der Klageerhebung und Rechtshängigkeit)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für die nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten die Vorgänge bestimmen, mit denen die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Klageerhebung und an die Rechtshängigkeit geknüpften Wirkungen eintreten. 2Soweit solche Vorschriften fehlen, finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.