Artikel 17 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Zweiter Teil. Die Unionsbürgerschaft

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Artikel 17

EGV ( EG-Vertrag )

(1) 1Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. 2 Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. 3 Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht. (2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.