Artikel 182 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Vierter Teil. Die Assoziierung der Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete

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Artikel 182

EGV ( EG-Vertrag )

1Die Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Gemeinschaft zu assoziieren. 2 Diese Länder und Hoheitsgebiete, im folgenden als „Länder und Hoheitsgebiete“ bezeichnet, sind in Anhang II zu diesem Vertrag aufgeführt. 3 Ziele der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft.