Artikel 221 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Fünfter Teil. Die Organe der Gemeinschaft
Titel I. Vorschriften über die Organe
Kapitel 1. Die Organe
Abschnitt 4. Der Gerichtshof

Artikel 221 EGV EGV Artikel 221

Artikel 221

EGV ( EG-Vertrag )

1Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. 2 Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend hierfür in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Regeln. 3 Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.