Artikel 247 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Fünfter Teil. Die Organe der Gemeinschaft
Titel I. Vorschriften über die Organe
Kapitel 1. Die Organe
Abschnitt 5. Der Rechnungshof

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Artikel 247

EGV ( EG-Vertrag )

(1) Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. (2) 1Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. 2 Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. (3) 1Die Mitglieder des Rechnungshofes werden auf sechs Jahre ernannt. 2 Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit an. 3 Die Wiederernennung der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig. 4 Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofes für drei Jahre. 5 Wiederwahl ist zulässig. (4) 1Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. 2 Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. 3 Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. (5)