Artikel 26 DSGVO
Stand: 27.04.2016
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KAPITEL IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten

Artikel 26 DSGVO Gemeinsam Verantwortliche

Artikel 26 Gemeinsam Verantwortliche

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

(1) 1Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. 2Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. 3In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden. (2)