Artikel 272 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Fünfter Teil. Die Organe der Gemeinschaft
Titel II. Finanzvorschriften

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Artikel 272

EGV ( EG-Vertrag )

(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. (2) 1Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. 2 Die Kommission fasst diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. 3 Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann. 4 Dieser Vorentwurf umfasst den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben. (3) 1Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht. 2 Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will. 3 Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn dem Europäischen Parlament zu. (4) 1Der Entwurf des Haushaltsplans ist dem Europäischen Parlament spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht. 2 Das Europäische Parlament ist berechtigt, den Entwurf des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder abzuändern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen dieses Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.