Artikel 289 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Sechster Teil. Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 289 EGV EGV Artikel 289

Artikel 289

EGV ( EG-Vertrag )

Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.