Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: a) "Fahrzeug" jedes Kraftfahrzeug, einschließlich Krafträder, das normalerweise zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet wird; b) "Deliktsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde; c) "Zulassungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist; d) "Geschwindigkeitsübertretung" die Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung, die in dem Deliktsmitgliedstaat für die betreffende Straße bzw. die betreffende Fahrzeugkategorie gilt; e) "Nichtanlegen des Sicherheitsgurts" den Verstoß gegen die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurts oder zur Verwendung einer Kinderrückhalteeinrichtung nach der Richtlinie 91/671/EWG des Rates und nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats; f) "Überfahren eines roten Lichtzeichens" das Überfahren eines roten Lichtzeichens oder eines anderen relevanten Stoppzeichens im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats; g) "Trunkenheit im Straßenverkehr" das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
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