(1) Für Ermittlungen in Bezug auf die in Artikel 2 genannten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte gestatten die Mitgliedstaaten den in Absatz 2 dieses Artikels genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf folgende nationale Fahrzeugzulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung einer automatisierten Suche: a) Daten zum Fahrzeug und b) Daten zum Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs. Die Elemente der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Daten, die zur Durchführung der Suche erforderlich sind, müssen im Einklang mit Anhang I stehen. (2) 1Für die Zwecke des Datenaustausches nach Absatz 1 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. 2Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats. (3) Eine Suche in Form einer ausgehenden Anfrage wird von der nationalen Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats unter Verwendung eines vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt.
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