Artikel 43 GG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478
III. Der Bundestag

Artikel 43 GG (Teilnahme von Regierungs- und Bundesratsmitgliedern)

Artikel 43 (Teilnahme von Regierungs- und Bundesratsmitgliedern)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen. (2) 1Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Sie müssen jederzeit gehört werden.