Artikel 46 e EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITES KAPITEL Internationales Privatrecht
Siebter Abschnitt Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regel...
Vierter Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259
2010

Artikel 46 e EGBGB Rechtswahl

Artikel 46 e Rechtswahl

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden. (2) 1Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. 2§ 127 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.