Artikel 50 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
ZWEITER TEIL Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen

Artikel 50 EGBGB (Verhältnis zu den Reichsgesetzen)

Artikel 50 (Verhältnis zu den Reichsgesetzen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. 2Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.